Ursprünglicher Beitrag
am 5. Juni 2020:
Großes Konjunkturpaket für Deutschland
Die Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 ein 130 Milliarden Euro schweres Maßnahmen-Paket verkündet, um die Folgen der Corona-Krise abzumildern. Das beschlossene Paket wird auch den Catering-Anbietern in der Gemeinschafts-Verpflegung helfen, ihr gastronomisches Angebot aufrecht zu erhalten.
Für die meisten Caterer in der Betriebsgastronomie und in der Schulverpflegung ist die Senkung der Mehrwertsteuer die wichtigste Maßnahme aus dem Konjunkturpaket. Um die Nachfrage in Deutschland zu stärken, wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
Hilfen für Gastronomen (Corona-Steuerhilfegesetz)
Während sich das große Konjunkturpaket auf die gesamte Wirtschaft auswirken wird, war am 22. April 2020 schon eine spezifische Steuer-Erleichterung für die Gastronomie verabschiedet worden. So war u.a. bereits beschlossen, dass der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungs-Dienstleistungen vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 von 19 auf den reduzierten Satz von 7 Prozent abgesenkt wird. Davon ausgenommen wurde die Abgabe von Getränken.
Übersicht der Steuer-Maßnahmen 2020/2021
Bis einschließlich 30. Juni 2020 gilt die bisherige Regelung, wonach für Speisen, die im Restaurant oder im bewirtschafteten Außenbereich verzehrt werden, der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent anfällt. Für alle Speisen, die außerhalb konsumiert werden, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 gilt in der Gastronomie generell der reduzierte Mehrwertsteuersatz für alle Speisen, also 5 anstatt 7 Prozent. Für alle Leistungen mit der vollen Mehrwertsteuer (zum Beispiel Getränke) fallen nur noch 16 anstatt 19 Prozent an. Kiosk-Betreiber sollten sich auch mit möglichen Ausnahmen beschäftigen (Beispiel: evtl. 19 Prozent auf Tabakprodukte).
Für die erste Jahreshälfte 2021 profitieren Gastronomen, Caterer und deren Gäste dann noch von der weiterhin bestehenden Regelung mit 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Speisen, während Getränke dann wieder mit 19 Prozent besteuert werden.
Korrekte Anwendung der gültigen Steuersätze
Die Verantwortung für die Einstellung und Anwendung der korrekten Umsatzsteuersätze liegt beim Kassen-Betreiber. Falls auch Netto-Preise einzelner Artikel angepasst werden sollen, empfehlen wir allen Kunden und Partnern eine frühzeitige Klärung. GiroWeb unterstützt jederzeit gerne, kann jedoch keine steuer- oder rechtsberatende Funktion und trotz sorgfältiger Bearbeitung auch keine Haftung für die zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen.
Ergänzung / Aktualisierung
am 30. November 2020:
Befristete Senkung der Umsatzsteuer
Nach sechs Monaten endet am 31. Dezember 2020 die wichtigste gesamtwirtschaftliche Maßnahme aus dem Konjunkturpaket, sodass der Mehrwertsteuersatz wieder von 16 auf 19 Prozent bzw. von 5 auf 7 Prozent angehoben wird. Anders als bei der kurzfristigen Absenkung zum 1. Juli 2020 wird es nur in Einzelfällen zu zeitlichen Engpässen oder technischen Problemen kommen. Trotzdem sollte die Anhebung der Steuersätze zum Jahreswechsel frühzeitig eingeplant werden.
Das Ziel der befristeten Absenkung der Steuersätze war die Stärkung der Binnennachfrage. Der damit verbundene Zusatzaufwand für deutsche Unternehmen fällt im Dezember dann zum zweiten Mal an, wobei die Erfahrungen aus dem Sommer für eine fehlerfreie und rechtzeitige Umsetzung hilfreich sein sollten. Unabhängig vom Großen Konjunkturpaket gelten für verschiedene Leistungen auch über das Jahresende hinaus noch Sonderregelungen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Corona-Folgen.
Steuer-Erleichterungen für die Gastronomie
Anbieter von Restaurationsleistungen profitieren ab dem 1. Januar 2021 noch von einer Sonderregelung durch das Corona-Steuerhilfegesetz. Aufgrund dieser spezifischen Steuer-Erleichterung wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungs-Dienstleistungen bis einschließlich 30. Juni 2021 noch von 19 auf den reduzierten Satz von 7 Prozent abgesenkt sein. Getränke stellen eine Ausnahme dar und werden ab dem 1. Januar 2021 wieder mit 19 Prozent besteuert.
Umstellung und Anwendung der Steuersätze
Grundsätzlich ist der Kassen-Betreiber für die Umstellung und Anwendung der korrekten Umsatzsteuer verantwortlich. GiroWeb unterstützt Caterer und Kunden immer gerne, kann aber keine steuer- oder rechtsberatende Funktion und trotz sorgfältiger Bearbeitung auch keine Haftung für steuerliche Informationen sowie deren korrekte Anwendung in der betrieblichen Praxis übernehmen.
GiroWeb GV-Tipp: Was ist ein elektronisches Kassensystem? |
Ergänzung / Aktualisierung
am 03. Juni 2021:
Verlängerung: Ermäßigte Umsatzsteuer bis Ende 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 3. Juni 2021 die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 bestätigt. Dementsprechend gewährt der Gesetzgeber bis 31. Dezember 2022 den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Einstellung und Anwendung der Steuersätze
Der Kassen-Betreiber trägt die Verantwortung für die korrekte Anwendung der jeweils gültigen Umsatzsteuer. GiroWeb empfiehlt den zuständigen Kunden und Partnern eine frühzeitige Klärung, insbesondere falls auch Netto-Preise einzelner Artikel angepasst werden sollen. Trotz aktiver Unterstützung kann GiroWeb weder eine steuer- oder rechtsberatende Funktion, noch die Haftung für die zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen.
Links & Wissenswertes
Bundesministerium der Finanzen (BMF): Absenkung der Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen (BMF): Hilfen für die Gastronomie
Bundesministerium der Finanzen (BMF): Verlängerung der Gastronomie-Hilfe
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